Artikel 8 RL 2009/16/EG
Aufschub der Überprüfungen und außergewöhnliche Umstände
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I oder II aufzuschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a)
- Die Überprüfung kann bei einem nachfolgenden Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen ab der tatsächlichen Abfahrtszeit erfolgen, sofern das Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen innerhalb der Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region – mit Ausnahme von Häfen im Flaggenstaat des Schiffes,
- b)
- die Überprüfung kann innerhalb von 15 Tagen ab der tatsächlichen Abfahrtszeit in einem anderen Anlaufhafen innerhalb der Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erfolgen, sofern sich der Staat, in dem dieser Anlaufhafen liegt, im Voraus zur Durchführung der Überprüfung bereit erklärt hat, oder
- c)
- die Überprüfung eines Schiffes, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, kann innerhalb von 15 Tagen ab der tatsächlichen Abfahrtszeit in demselben Anlaufhafen erfolgen.
Entscheidet ein Mitgliedstaat, eine Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 aufzuschieben, wird diese aufgeschobene Überprüfung nicht für die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 genannten jährlichen Überprüfungspflicht des Mitgliedstaats gewertet, wenn die aufgeschobene Überprüfung als solche in der Überprüfungsdatenbank erfasst ist.
(2) Wird die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I oder II aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt, so wird sie nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände vorliegt:
- a)
- Die Überprüfung würde nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen,
- b)
- das Anlaufen des Hafens durch das Schiff erfolgt nur zur Nachtzeit, oder
- c)
- das Anlaufen des Schiffes ist von so kurzer Dauer, dass eine zufriedenstellende Überprüfung nicht möglich ist.
Wenn die Umstände gemäß Buchstabe b vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe, deren Anlaufen regelmäßig zur Nachtzeit erfolgt, angemessen überprüft werden.
(3) Wird ein Schiff an einem Ankerplatz nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, wenn
- a)
- das Schiff innerhalb von 15 Tagen ab der tatsächlichen Abfahrtszeit in einem anderen Hafen oder Ankerplatz innerhalb der Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gemäß Anhang I überprüft wird,
- b)
- das Schiff nur zur Nachtzeit anläuft oder das Anlaufen von so kurzer Dauer ist, dass eine zufriedenstellende Überprüfung nicht möglich ist, und der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird oder
- c)
- die Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen würde und der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird.
(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Wird eine Überprüfung aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände nicht durchgeführt, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet und wird der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst. Diese Umstände werden hinreichend begründet und der Kommission mitgeteilt.
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