Artikel 7 RL 2009/16/EG

Kriterien für eine ausgewogene Überprüfungslastenverteilung in der Gemeinschaft

(1) Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen übersteigt, seine Überprüfungspflicht erfüllt, wenn die Anzahl der von diesem Mitgliedstaat ausgeführten Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufe I mindestens seinem Anteil an den Überprüfungen entspricht und wenn nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl der die Häfen und Ankerplätze dieses Mitgliedstaats anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I nicht von ihm überprüft werden.

(2) Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen unterschreitet, seine Überprüfungspflicht erfüllt, wenn dieser Mitgliedstaat die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufe I durchführt und mindestens 85 % aller seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe II überprüft.

(3) Die Kommission prüft in ihrer in Artikel 35 genannten Untersuchung besonders die Auswirkungen dieses Artikels auf die Überprüfungspflicht, unter Berücksichtigung des Fachwissens und der Erfahrung, die in der Gemeinschaft und mit der Pariser Vereinbarung gewonnen wurden. Die Überprüfung berücksichtigt das Ziel, alle Schiffe, die Häfen und Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, zu untersuchen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Effizienz des in der Gemeinschaft angewandten Untersuchungssystems vor, und, falls erforderlich, eine weitere Untersuchung der Auswirkungen dieses Artikels zu einem späteren Zeitpunkt.

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