Artikel 6 RL 2009/16/EG

Modalitäten der Erfüllung der Überprüfungspflicht

Ein Mitgliedstaat, dem es nicht gelingt, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen durchzuführen, erfüllt seine Überprüfungspflicht nach jener Vorschrift, wenn die nicht zustande gekommenen Überprüfungen folgende Prozentsätze nicht überschreiten

a)
5 % der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I mit hohem Risikoprofil,
b)
10 % der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I ohne hohes Risikoprofil.

Ungeachtet der unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze räumen die Mitgliedstaaten der Überprüfung von Schiffen, die gemäß der Überprüfungsdatenbank nicht häufig Häfen in der Gemeinschaft anlaufen, Vorrang ein.

Ungeachtet der unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze räumen die Mitgliedstaaten, was Schiffe der Prioritätsstufe I betrifft, die einen Ankerplatz anlaufen, der Überprüfung von Schiffen mit hohem Risikoprofil, die gemäß den Daten in der Überprüfungsdatenbank nicht häufig Häfen in der Gemeinschaft anlaufen, Vorrang ein.

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