Artikel 14a RL 2009/16/EG

Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

(1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr unterliegen Überprüfungen gemäß den in Anhang XVII aufgeführten zeitlichen Vorgaben und sonstigen Anforderungen.

(2) Bei der Planung der Überprüfungen eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise den Betriebs- und Instandhaltungsplan des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs.

(3) Wurde ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug einer Überprüfung nach Anhang XVII unterzogen, so wird diese Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst und für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 sowie für die Berechnung der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt. Die Überprüfung wird in die Gesamtzahl der gemäß Artikel 5 von jedem Mitgliedstaat durchgeführten jährlichen Überprüfungen eingerechnet.

(4) Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 14 finden keine Anwendung auf die nach diesem Artikel überprüften Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr.

(5) Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die einer zusätzlichen Überprüfung nach Artikel 11 Buchstabe b unterzogen werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3A Buchstabe c und Abschnitt 3B Buchstabe c für eine Überprüfung ausgewählt werden. Die nach diesem Absatz durchgeführten Überprüfungen berühren nicht das in Anhang XVII Nummer 2 festgelegte Überprüfungsintervall.

(6) Der Überprüfer der zuständigen Behörde des Hafenstaats kann zustimmen, bei der Überprüfung eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder eines Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs von einem Überprüfer eines anderen Hafenstaats mit Beobachterstatus begleitet zu werden. Führt das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ersucht der Hafenstaat auf Antrag einen Vertreter des Flaggenstaates, als Beobachter an der Überprüfung teilzunehmen.

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