Artikel 15 RL 2009/16/EG

Leitlinien und Verfahren für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Besichtiger die in Anhang VI festgelegten Verfahren und Leitlinien befolgen.

(2) Was Sicherheitskontrollen betrifft, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen Verfahren gemäß Anhang VI dieser Richtlinie auf alle in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Schiffe an, die ihre Häfen und Ankerplätze anlaufen, wenn sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren.

(4) Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um eine einheitliche Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 und der Sicherheitskontrollen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

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