Artikel 1 RL 2009/18/EG

Gegenstand

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und die Vorbeugung von Verschmutzungen durch Schiffe und dadurch gleichzeitig die Verringerung der Gefahr zukünftiger Unfälle auf See durch

a)
die Erleichterung einer schnellen Sicherheitsuntersuchung und ordnungsgemäßen Analyse von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Ermittlung ihrer Ursachen sowie
b)
die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.

(2) Da Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr gemäß dieser Richtlinie (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungen” ) nicht der Ermittlung der Haftung oder der Schuldzuweisung dienen, ist aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kein Verschulden oder Haftung abzuleiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungsbehörden” ) nicht daran gehindert oder dabei behindert werden, vollständig über die Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses auf See zu berichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.