Artikel 1 RL 2009/18/EG
Gegenstand
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und die Vorbeugung von Verschmutzungen durch Schiffe und dadurch gleichzeitig die Verringerung der Gefahr zukünftiger Unfälle auf See durch
- a)
- die Erleichterung einer schnellen Sicherheitsuntersuchung und ordnungsgemäßen Analyse von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Ermittlung ihrer Ursachen sowie
- b)
- die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.
(2) Da Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr gemäß dieser Richtlinie (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungen” ) nicht der Ermittlung der Haftung oder der Schuldzuweisung dienen, ist aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kein Verschulden oder Haftung abzuleiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungsbehörden” ) nicht daran gehindert oder dabei behindert werden, vollständig über die Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses auf See zu berichten.
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