Artikel 17a RL 2009/18/EG
Schulungen und operative Unterstützung
(1) Die Kommission fördert mit Unterstützung der Agentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in den Sicherheitsuntersuchungsbehörden und den Wissensaustausch zwischen ihnen, indem sie je nach dem Bedarf der Sicherheitsuntersuchungsbehörden regelmäßige Schulungen zu neuen rechtlichen und technologischen Entwicklungen sowie zu spezifischen Techniken, Werkzeugen und Technologien im Zusammenhang mit Schiffen, deren Ausrüstung und Betrieb anbietet.
(2) Auf Antrag der Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, leistet die Kommission den Mitgliedstaaten operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen. Im Rahmen dieser Unterstützung können spezialisierte Analysewerkzeuge und -ausrüstung sowie Fachwissen bereitgestellt werden, sofern die Unterstützung nicht dazu führt, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Sicherheitsuntersuchungsbehörden beeinträchtigt wird.
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