Artikel 5 RL 2009/18/EG

Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß Artikel 8 nach jedem sehr schweren Seeunfall eine Sicherheitsuntersuchung durchführt, wenn

a)
ein Schiff beteiligt ist, das unter seiner Flagge fährt, unabhängig vom Ort des Unfalls, oder
b)
sich der Unfall in seinem Küstenmeer oder in seinen inneren Gewässern im Sinne des SRÜ ereignet hat, unabhängig von der Flagge, unter der das am Unfall beteiligte Schiff fährt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe fahren, oder
c)
ein begründetes Interesse dieses Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe führen.

(2) Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m nimmt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine vorläufige Bewertung dieses Unfalls vor, um festzustellen, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist. Entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, keine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, so sind die Gründe für diese Entscheidung zu erfassen und unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Artikel 17 Absatz 3 zu melden.

(3) Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die verfügbaren Beweismittel sowie das Potenzial der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Seeunfälle und künftiger Vorkommnisse auf See.

(4) Bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist.

(5) Festlegungen zum Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten mit begründetem Interesse so getroffen, wie es nach Ansicht der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchungen federführenden Staates im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie am sinnvollsten ist, und sind auf die Verhütung künftiger Seeunfälle und die Verhinderung künftiger Vorkommnisse auf See ausgerichtet.

(6) Bei Sicherheitsuntersuchungen folgt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde den IMO-Leitlinien- zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes. Die Untersuchungsbeauftragten können von diesen Leitlinien abweichen, sofern dies nach ihrem fachlichen Urteil zum Erreichen der Ziele der Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist. Die Kommission kann unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse aus Sicherheitsuntersuchungen und nach Anhörung der Sicherheitsuntersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Empfehlungen für die Umsetzung dieser Leitlinien annehmen.

(7) Bei der Entscheidung darüber, ob ein Seeunfall oder ein Vorkommnis auf See mit einem Schiff, das sich in einem Liegeplatz im Hafen oder im Dock befindet und an dem Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes” steht und daher eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht insbesondere, inwieweit die Bauten des Schiffes, die Ausrüstung, die Verfahren, die Besatzung oder das Schiffsmanagement in die ausgeübte Tätigkeit einbezogen wurden bzw. für diese Tätigkeit relevant waren.

(8) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem betreffenden Seeunfall oder dem betreffenden Vorkommnis auf See, eingeleitet.

(9) Stellt sich im Verlauf einer Sicherheitsuntersuchung heraus, dass eine Straftat gemäß den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder 3quater des IMO-Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988 in der jeweils geltenden Fassung begangen wurde, so unterrichtet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß dem nationalen Recht unverzüglich die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten und jedes betroffenen Drittlands.

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