Artikel 6 RL 2009/18/EG
Meldepflicht
Ein Mitgliedstaat schreibt im Rahmen seiner Rechtsordnung vor, dass seine jeweilige Sicherheitsuntersuchungsbehörde von den zuständigen Behörden und/oder den beteiligten Parteien unverzüglich über alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zu unterrichten ist, die unter diese Richtlinie fallen.
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