Artikel 8 RL 2009/18/EG
Sicherheitsuntersuchungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Verantwortung einer unparteiischen, unabhängigen und ständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, die mit den notwendigen Befugnissen sowie ausreichenden Mitteln und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, durchgeführt werden, und zwar von qualifizierten Untersuchungsbeauftragten, die über die entsprechenden Kompetenzen im Bereich von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden dürfen vorübergehend geeignete Untersuchungsbeauftragte benennen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um ich an einer Sicherheitsuntersuchung zu beteiligen, oder Berater hinzuziehen, um fachlichen Rat zu beliebigen Aspekten einer Sicherheitsuntersuchung zu erteilen.
Damit die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die Sicherheitsuntersuchungen unvoreingenommen durchführen kann, muss sie organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien sein, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt stehen könnten.
Binnenstaaten, die weder Schiffe noch andere Wasserfahrzeuge unter ihrer Flagge haben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, benennen eine unabhängige Zentralstelle für die Mitwirkung an einer Sicherheitsuntersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde stellt sicher, dass die einzelnen Untersuchungsbeauftragten über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in jenen Bereichen verfügen, die zu ihren üblichen Untersuchungsaufgaben gehören. Zudem stellt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde sicher, dass sie erforderlichenfalls auf geeignetes Spezialwissen zugreifen kann.
(3) Die der Sicherheitsuntersuchungsbehörde übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Daten zur Seeverkehrssicherheit umfassen, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- und Normungsfragen mit sich bringen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung sicher, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bzw. einer anderen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, der sie die Sicherheitsuntersuchung übertragen haben, falls zweckmäßig in Zusammenarbeit mit den für die justizielle Untersuchung zuständigen Behörden, mit sämtlichen für die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung relevanten Informationen und technologischen Mitteln versorgt werden und daher folgende Befugnisse haben:
- a)
- Zugang zu allen relevanten Gebieten bzw. Unfallorten sowie zu allen Schiffen, Wracks und Bauten, einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern;
- b)
- sofortige Spurenaufnahme und kontrollierte Suche nach sowie Entnahme von Wrackteilen, Trümmern und sonstigen Bauteilen oder Stoffen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;
- c)
- Anforderung der Untersuchung bzw. Analyse der unter Buchstabe b genannten Gegenstände und freier Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen bzw. Analysen;
- d)
- freier Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, einschließlich VDR- oder S-VDR-Daten, die sich auf ein Schiff, einen Schiffsverkehrsdienst, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie Möglichkeit der Vervielfältigung und Nutzung dieser Daten;
- e)
- freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt wurden;
- f)
- Anforderung von und freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb eines Schiffes beteiligten Personen oder anderer relevanter Personen oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben;
- g)
- Befragung von Zeugen in Abwesenheit von Personen, deren Interessen als der Sicherheitsuntersuchung abträglich gelten könnten;
- h)
- Erhalt von Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen und sachdienlichen Informationen im Besitz des Flaggenstaates, der Schiffseigner, der Klassifikationsgesellschaften oder anderer relevanter Beteiligter, sofern diese oder ihre Vertreter in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind;
- i)
- Ersuchen um Unterstützung der zuständigen Behörden in den jeweiligen Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaats und des Hafenstaats, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und von sonstigem Hafen- oder Seeschifffahrtspersonal.
(5) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde muss in die Lage sein, bei der Benachrichtigung über einen Unfall zu gleich welchem Zeitpunkt sofort zu reagieren, und muss über ausreichende Ressourcen für eine unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen. Ihre Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status.
(6) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann gleichzeitig mit den Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie auch die Untersuchung von anderen Vorkommnissen als Seeunfällen oder Vorfällen auf See übernehmen, soweit durch diese Untersuchungen ihre Unabhängigkeit nicht infrage gestellt wird.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann ein Qualitätsmanagementsystem für seine Sicherheitsuntersuchungsbehörde entwickeln, einführen und pflegen.
(8) Mit dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit werden die Sicherheitsuntersuchungsbehörden unterstützt und ihre Fähigkeiten zur Sicherheitsuntersuchung verbessert, indem Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden, damit Sicherheitsuntersuchungen einheitlich durchgeführt werden, und in diesem Zusammenhang wird ein Peer-Review-Programm entwickelt und ausgeführt.
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