Artikel 9 RL 2009/18/EG
Vertraulichkeit
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gewährleistet ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung, dass die folgenden Informationen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat stellt fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen besteht, einschließlich der Fälle, in denen die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Nutzen der Offenlegung die nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen überwiegt, die eine solche Offenlegung auf die betreffende oder eine künftige Sicherheitsuntersuchung haben kann:
- a)
- alle Aussagen von Personen, welche die Sicherheitsuntersuchungsbehörde im Laufe der Sicherheitsuntersuchung erhalten hat;
- b)
- Informationen, durch die die Identität von Personen offengelegt wird, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben;
- c)
- Informationen, die von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde erfasst wurden und besonders sensibel und personenbezogen sind, einschließlich Informationen über die Gesundheit von Einzelpersonen;
- d)
- Material, das im Laufe der Sicherheitsuntersuchung nachträglich angefertigt wurde, etwa Notizen, Entwürfe, Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten und Stellungnahmen im Rahmen der Analyse von Informationen;
- e)
- Informationen und Beweisstücke, die von Untersuchungsbeauftragten anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemäß internationalen Vorschriften und Empfehlungen bereitgestellt wurden, sofern dies von ihrer Sicherheitsuntersuchungsbehörde beantragt wurde;
- f)
- Entwürfe von Zwischen-, Kurz- oder Abschlussberichten;
- g)
- die gesamte Kommunikation zwischen den Personen, die am Betrieb des Schiffes beteiligt waren;
- h)
- schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen und Abschriften der Aufzeichnungen des Schiffsverkehrsdienstes, einschließlich ihrer für interne Zwecke erstellten Berichte und Ergebnisse.
(2) VDR- und S-VDR-Aufzeichnungen aus einer Sicherheitsuntersuchung dürfen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung oder die Schiffssicherheit zur Verfügung gestellt oder verwendet werden, es sei denn, diese Aufzeichnungen werden nach sicheren Verfahren anonymisiert oder offengelegt.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke werden nur unbedingt erforderliche Daten offengelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Fälle, in denen eine Offenlegungsentscheidung gemäß Absatz 3 getroffen werden kann, zu begrenzen, wobei das Unionsrecht zu achten ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
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