Artikel 3 RL 2009/1/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 3. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Februar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln selbst die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet erlassen.

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