Artikel 2 RL 2009/1/EG
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2005/64/EG nicht erfüllt werden, aus mit der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Gründen die Gewährung von EG-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen.
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