Artikel 1 RL 2009/1/EG
Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:
- 4.1.
- Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG gewährleistet ist.
- 4.2.
-
Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln:
- a)
- Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen,
- b)
- Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln,
- c)
- Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette,
- d)
- Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen,
- e)
- angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG nicht eingehalten worden sind.
- 4.3.
- Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000/14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.
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