Artikel 11 RL 2009/23/EG

(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die CE-Konformitätskennzeichnung sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Nummer 1 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

(2) An allen anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 2 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

(3) Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.