Artikel 12 RL 2009/23/EG

Unbeschadet des Artikels 8

a)
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Waage wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b)
muss — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Waage einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass sie nach den Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

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