Artikel 6 RL 2009/23/EG
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die diesen Anforderungen entsprechen, übernehmen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten nationalen Normen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.