Artikel 5 RL 2009/23/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie genügen, nicht behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.
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