Artikel 4 RL 2009/23/EG

Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken verwendet werden, so gelten diese grundlegenden Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.