Artikel 3 RL 2009/23/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 11 vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind.

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