Artikel 2 RL 2009/23/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Waage” ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen;
2.
„nichtselbsttätige Waage” oder „Waage” eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert;
3.
„harmonisierte Norm” eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1) und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen festgelegt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.