ANHANG IV RL 2009/23/EG

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND AUFSCHRIFTEN

1.
Waagen, die dem EG-Verfahren zur Konformitätsfeststellung unterliegen

1.1.
Diese Waagen tragen

a)

die CE-Konformitätskennzeichnung, die aus dem in Anhang VI beschriebenen CE-Zeichen besteht;

die Kennnummer(n) der benannten Stelle(n), die die EG-Überwachung oder die EG-Eichung durchgeführt hat (haben).

Die hier genannten Kennzeichnungen und Aufschriften sind deutlich einander zugeordnet an der Waage anzubringen.

b)
Eine grüne quadratische Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M trägt.
c)
Nachstehende Aufschriften:

gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung;

Fabrikmarke oder Name des Herstellers;

Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist;

Höchstlast in der Form Max …;

Mindestlast in der Form Min …;

Eichwert in der Form e = …;

die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Konformitätskennzeichnung angebracht wurde;

außerdem gegebenenfalls

Seriennummer;

bei Waagen, die aus getrennten, jedoch zusammengehörigen Einheiten bestehen, eine Kennzeichnung auf jeder Einheit;

Teilungswert, sofern er von e abweicht in der Form d = …;

additive Tarahöchstlast in der Form T = + …;

substraktive Tarahöchstlast, sofern sie von Max abweicht in der Form T = - …;

Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von d abweicht in der Form dT = …;

Tragfähigkeit, sofern sie von Max abweicht in der Form Lim …;

besondere Temperaturgrenzen in der Form … °C/… °C;

Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger.

1.2.
An den Waagen sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung und/oder der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Kennzeichen und Aufschriften bei normaler Gebrauchslage der Waage sichtbar sind.
1.3.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es gesichert werden können, es sei denn, dass es sich nicht entfernen lässt, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können.
1.4.
Die Angaben Max, Min, e und d müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich nicht ohnehin dort befinden.
1.5.
Jede Auswägeeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

2.
Sonstige Waagen

Sonstige Waagen tragen folgende Angaben:

Fabrikmarke oder Name des Herstellers,

Höchstlast in der Form Max ….

Diese Waagen dürfen nicht die Marke gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b tragen.

3.
Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 13

Dieses Symbol besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.