ANHANG III RL 2009/23/EG

TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen sollen das Verständnis der Konstruktion, der Herstellung und der Funktionsweise des Erzeugnisses sowie die Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Die Unterlagen enthalten, sofern dies für eine Beurteilung wichtig ist,

eine allgemeine Beschreibung des Baumusters,

Konstruktionszeichnungen und Produktionsskizzen und -schemata der Bauelemente, Baugruppen, Schaltkreise usw.,

die für das Verständnis der oben genannten Angaben und der Funktion der Waage erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen,

eine Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die vollständig oder teilweise angewendet wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht angewendet wurden,

die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen und Prüfungen usw.,

die Prüfberichte,

die Bescheinigungen über die EG-Bauartzulassung und die entsprechenden Prüfergebnisse in Bezug auf Waagen mit Bauteilen, die denen der Bauunterlagen entsprechen.

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