Artikel 13 RL 2009/31/EG

Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex (einschließlich, soweit möglich, der CO2-Fahne) und gegebenenfalls das Umfeld zu folgenden Zwecken überwacht:

a)
Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem modellierten Verhalten des CO2 des Formationswassers in der Speicherstätte;
b)
Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten;
c)
Feststellung der Migration von CO2;
d)
Feststellung von CO2-Leckagen;
e)
Feststellung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung, einschließlich insbesondere des Trinkwassers, auf die Bevölkerung oder auf Nutzer der umliegenden Biosphäre;
f)
Bewertung der Wirksamkeit von gemäß Artikel 16 getroffenen Abhilfemaßnahmen;
g)
Aktualisierung der Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Sicherheit und Unversehrtheit des Speicherkomplexes sowie Beurteilung der Frage, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

(2) Der Überwachung liegt ein Überwachungsplan zugrunde, den der Betreiber nach den Kriterien in Anhang II aufgestellt hat, dem Informationen über die Überwachung gemäß den in Artikel 14 und in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Leitlinien beigefügt sind und der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie von dieser genehmigt wurde. Der Plan wird nach den Kriterien in Anhang II, in jedem Fall jedoch alle fünf Jahre aktualisiert, um Änderungen der Leckagerisikobewertung, Änderungen der Bewertung des Risikos für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Stand der Technik Rechnung zu tragen. Aktualisierte Pläne werden der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.

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