Artikel 14 RL 2009/31/EG

Berichterstattung durch den Betreiber

Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, mindestens jedoch einmal jährlich

1.
alle im Berichtszeitraum ermittelten Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 13, einschließlich Angaben über die eingesetzte Überwachungstechnologie;
2.
die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b aufgezeichneten Mengen und Eigenschaften der im Berichtszeitraum gelieferten und injizierten CO2-Ströme und die Zusammensetzung dieser Ströme;
3.
den Nachweis der Hinterlegung und Aufrechterhaltung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19 und Artikel 9 Nummer 9;
4.
alle weiteren Angaben, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen in der Speichergenehmigung und Verbesserung der Erkenntnisse über das Verhalten des CO2 in der Speicherstätte für sinnvoll hält.

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