Artikel 17 RL 2009/31/EG

Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

(1) Eine Speicherstätte wird geschlossen,

a)
wenn die entsprechenden, in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt sind;
b)
wenn ein mit fundierten Gründen versehener Antrag des Betreibers vorliegt und die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat oder
c)
wenn die zuständige Behörde dies nach Entzug einer Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 beschließt.

(2) Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b bleibt der Betreiber so lange für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich, bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der vorliegenden Richtlinie die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird. Der Betreiber trägt auch die Verantwortung für die Abdichtung der Speicherstätte und den Abbau der Injektionsanlagen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf der Grundlage eines vom Betreiber nach vorbildlichen Verfahren konzipierten Nachsorgeplans in Einklang mit Anhang II erfüllt. Ein vorläufiger Nachsorgeplan wird der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 8 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 7 von dieser genehmigt. Vor der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels wird der vorläufige Nachsorgeplan

a)
erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikoanalyse, der vorbildlichen Verfahren und der technologischen Entwicklungen aktualisiert;
b)
der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt und
c)
von der zuständigen Behörde als der endgültige Nachsorgeplan genehmigt.

(4) Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist die zuständige Behörde für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich. Die Nachsorgeanforderungen gemäß dieser Richtlinie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten vorläufigen Nachsorgeplans erfüllt, der erforderlichenfalls aktualisiert wird.

(5) Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß Absatz 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

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