Artikel 18 RL 2009/31/EG

Übertragung der Verantwortung

(1) Wurde eine Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b geschlossen, so werden alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG auf Initiative der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen des Betreibers auf diese übertragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
alle verfügbaren Hinweise deuten darauf hin, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird;
b)
eine von der zuständigen Behörde festzulegende Mindestfrist ist verstrichen. Diese Mindestfrist darf nicht weniger als 20 Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass das Kriterium des Buchstaben a vor Ablauf dieser Frist erfüllt ist;
c)
die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 wurden erfüllt;
d)
die Speicherstätte wurde abgedichtet und die Injektionsanlagen wurden abgebaut.

(2) Der Betreiber verfasst einen Bericht, in dem er darlegt, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt worden ist, und legt diesen der zuständigen Behörde zur Zustimmung über die Übertragung der Verantwortung vor. In diesem Bericht ist zumindest der Nachweis zu erbringen, dass

a)
das tatsächliche Verhalten des injizierten CO2 mit dem modellierten Verhalten übereinstimmt;
b)
keine Leckagen feststellbar sind,
c)
die Speicherstätte sich hin zu einem Zustand langfristiger Stabilität entwickelt.

Die Kommission kann Leitlinien zur Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren erlassen, die hervorheben, welche möglichen Auswirkungen der technischen Kriterien für die Festlegung der Mindestfristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b relevant sind.

(3) Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, so erstellt sie einen Entwurf einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung. In dem Entscheidungsentwurf wird dargelegt, mit welcher Methode festgestellt wurde, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind; ferner werden etwaige aktualisierte Anforderungen für die Abdichtung der Speicherstätte und für den Abbau der Injektionsanlagen angegeben.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den Betreiber über ihre Gründe.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Absatz 2 genannten Berichte binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes zugehöriges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Vorbereitung eines Entwurfs einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 erstellten Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, die sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu Entwürfen der Genehmigungsentscheidungen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Entwurfs der Genehmigungsentscheidung und informiert hierbei über ihre Gründe.

(5) Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt sie die endgültige Entscheidung und teilt die Entscheidung dem Betreiber mit. Die zuständige Behörde teilt der Kommission ebenfalls die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

(6) Nach der Übertragung der Verantwortung werden die routinemäßigen Inspektionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingestellt und kann die Überwachung so weit reduziert werden, dass Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten noch feststellbar sind. Werden allerdings Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Überwachung wieder so weit verstärkt, wie es nötig ist, um den Umfang des Problems und die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen zu beurteilen.

(7) Bei Verschulden des Betreibers, beispielsweise Vorlage ungenügender Daten, Verheimlichung relevanter Informationen, Fahrlässigkeit, bewusste Täuschung oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, fordert die zuständige Behörde vom früheren Betreiber die Kosten zurück, die ihr nach der Übertragung der Verantwortung entstanden sind. Unbeschadet des Artikels 20 werden nach der Übertragung der Verantwortung keine weiteren Kosten zurückgefordert.

(8) Ist ein Speicherkomplex gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c geschlossen worden, so gilt nach Abdichtung der Stätte und nach Abbau der Injektionsanlagen die Verantwortung als übertragen, wenn alle vorliegenden Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

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