Artikel 35 RL 2009/31/EG
Änderung der Richtlinie 2006/12/EG
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung:
- a)
- gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;
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