Artikel 38 RL 2009/31/EG

Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 27 genannten Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

(2) In dem bis 31. März 2015 übermittelten Bericht bewertet die Kommission aufgrund der bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen auch im Lichte der mit CCS gesammelten Erfahrungen, sowie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere die folgenden Aspekte:

ob hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CSS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich ist;

die Verfahren betreffend die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen gemäß Artikel 10 und der Entwürfe von Entscheidungen zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 durch die Kommission;

die Erfahrungen mit den Bestimmungen über die Kriterien und Verfahren für die Annahme von CO2-Strömen gemäß Artikel 12;

die Erfahrungen mit den Bestimmungen über den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 21 und 22 und mit den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 24;

die in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG genannten Bestimmungen zu Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr;

die Aussichten für die geologische Speicherung von CO2 in Drittländern;

die Weiterentwicklung und Aktualisierung der in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien;

die Erfahrungen mit Anreizen zur Anwendung von CCS bei Anlagen, die Biomasse verfeuern;

die Notwendigkeit einer weiteren Regulierung in Bezug auf die mit dem CO2-Transport verbundenen Risiken;

und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vor.

(3) Wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CCS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich und auch wirtschaftlich machbar ist, wird bei der Überarbeitung geprüft, ob die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für alle neuen stromerzeugenden Großfeuerungsanlagen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG verbindlich vorgeschrieben werden kann.

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