Artikel 37 RL 2009/31/EG

Änderung der Richtlinie 2008/1/EG

In Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG wird folgende Nummer angefügt:

6.9.
Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.

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