Artikel 3 RL 2009/32/EG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen:

a)
Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten;
b)
sie dürfen — abgesehen von Ausnahmen aufgrund der gemäß Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien — nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten;
c)
sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

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