Artikel 4 RL 2009/32/EG

Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

a)
die erforderlichen Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte;
b)
die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien nach Artikel 3;
c)
das Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse der in Anhang I aufgeführten und in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendeten Extraktionslösungsmittel;
d)
falls erforderlich, die spezifischen Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel, insbesondere Höchstwerte für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium in Extraktionslösungsmitteln.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Falls erforderlich, werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

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