Artikel 7 RL 2009/32/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten und zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung, ihr Behältnis oder ihr Etikett nachstehende Angaben, die leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen, aufweist:

a)
die in Anhang I aufgeführte Verkehrsbezeichnung;
b)
einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material qualitätsmäßig für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist;
c)
eine Angabe zur Identifizierung der Partie;
d)
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
e)
die in Volumeneinheiten ausgedrückte Nettomenge;
f)
erforderlichenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden.

(3) Gemeinschaftsbestimmungen über Maße oder Gewichte, über die Klassifizierung oder über die Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Gemische, die eine eingehendere oder weitergehende Regelung enthalten, werden von diesem Artikel nicht berührt.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.

Jeder Mitgliedstaat trägt jedoch dafür Sorge, dass der Verkauf von Extraktionslösungsmitteln in seinem Gebiet verboten wird, wenn die in diesem Artikel festgelegten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sind, es sei denn, dass die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden.

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