Artikel 8 RL 2009/32/EG
(1) Diese Richtlinie gilt auch für in die Gemeinschaft eingeführte Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.
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