Artikel 1 RL 2009/34/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für

a)
Geräte, wie sie in Absatz 2 definiert sind;
b)
Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel;
c)
die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte” Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Geräts oder eines in Absatz 1 beschriebenen Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn dieses Gerät oder Erzeugnis unter den in dieser Richtlinie und in den das Gerät oder Erzeugnis betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.

(5) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt:

insbesondere die messtechnischen Verfahren und Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Geräte,

die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b und c.

(6) In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.

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