Artikel 2 RL 2009/34/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien.
(2) Die EG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EG-Ersteichung. Ist eine EG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EG-Ersteichung allgemein zugelassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht.
(4) Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
(5) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, das er von allen Änderungen bzw. Anfügungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Messergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat.
Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung eine neue EG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte.
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