Artikel 3 RL 2009/34/EG

Wird eine EG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung Folgendes festgelegt:

a)
die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen;
b)
die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind.

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