Artikel 3 RL 2009/34/EG
Wird eine EG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung Folgendes festgelegt:
- a)
- die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen;
- b)
- die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind.
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