Artikel 8 RL 2009/34/EG
(1) Die EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel.
(2) Die EG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die messtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in den für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinien festgelegt sind.
(4) Für die mit dem Stempel der EG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist.
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