Artikel 9 RL 2009/34/EG
(1) Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat:
- a)
- ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht;
- b)
- ob das Gerät eine EG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.
(2) Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf:
- a)
- die messtechnischen Eigenschaften;
- b)
- die Fehlergrenzen;
- c)
- die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, dass die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden;
- d)
- das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EG-Eichungsstempel.
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