Artikel 10 RL 2009/34/EG
Ist das Ergebnis der EG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II Nummer 3 dieser Richtlinie beschriebenen EG-Stempel für die teilweise oder vollständige EG-Ersteichung nach Maßgabe dieser Nummer unter Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.
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