ANHANG I RL 2009/34/EG

EG-BAUARTZULASSUNG

1.
Antrag auf EG-Zulassung

1.1.
Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, dass die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefasst sind.

Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln.

1.2.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Wohnsitz des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers;
b)
Geräteart;
c)
vorgesehener Verwendungszweck;
d)
messtechnische Merkmale;
e)
etwaige Handelsbezeichnung oder Gerätebauart.

1.3.
Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:

1.3.1.
eine Beschreibung betreffend

a)
Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes,
b)
Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten,
c)
Regulier- und Justiereinrichtungen,
d)
vorgesehene Stellen für die Anbringung:

der Eichstempel,

(gegebenenfalls) der Sicherungsstempel.

1.3.2.
die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile.
1.3.3.
eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung.

1.4.
Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen.

2.
EG-Zulassungsprüfung

2.1.
Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus:

2.1.1.
einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des messtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird,
2.1.2.
lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die messtechnischen Merkmale im Einzelnen bekannt sind.

2.2.
Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muss das Gerät die geforderten messtechnischen Eigenschaften bewahren.
2.3.
Art und Umfang der Prüfung nach Nummer 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.
2.4.
Der messtechnische Dienst kann verlangen, dass der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.

3.
EG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen

3.1.
Die EG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält:

im oberen Teil das Kennzeichen des die Zulassung erteilenden Staates (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich) sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres;

im unteren Teil eine von dem zuständigen messtechnischen Dienst festzulegende Bezeichnung (Kennnummer).

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1.

3.2.
Bei einer beschränkten EG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierte ε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt.

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2.

3.3.
Das in Artikel 6 aufgeführte Zeichen entspricht dem EG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte ε durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3.

3.4.
Das Zeichen nach Artikel 11 entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EG-Zulassungszeichen.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4.

3.5.
Die in den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Gerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den messtechnischen Diensten der EG-Mitgliedstaaten gewährt werden.

4.
Hinterlegung eines Mustergeräts

In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Gerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der messtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Geräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden.

5.
Bekanntmachung der Zulassung

5.1.
Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der EG-Zulassungsbescheinigung zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten.
5.2.
Der Widerruf einer EG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 5.1.
5.3.
Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

6.
Zeichen für EG-Bauartzulassungen

6.1.
Zeichen für EG-Bauartzulassung

Beispiel:

EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971 (vgl. Nummer 3.1 erster Gedankenstrich)

Kennummer der EG-Bauartzulassung (vgl. Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich)

6.2.
Zeichen für EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung (siehe Nummer 3.2)

Beispiel:

EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971.

Kennnummer der EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung.

6.3.
Zeichen für die Befreiung von der EG-Bauartzulassung (siehe Nummer 3.3)

Beispiel:

6.4.
Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der EG-Ersteichung

(siehe Nummer 3.4)

Beispiel:

EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971.

Kennnummer der EG-Bauartzulassung.

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