ANHANG II RL 2009/34/EG

EG-ERSTEICHUNG

1.
Allgemeines

1.1.
Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im Allgemeinen zwei) erfolgen.
1.2.
Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen

1.2.1.
erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;
1.2.2.
erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt;
1.2.3.
soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder — bei nicht EG-bauartzulassungspflichtigen Geräten — mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

2.
Ort der EG-Ersteichung

2.1.
Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen messtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort.
2.2.
Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen messtechnischen Dienst.

2.2.1.
Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen.
2.2.2.
Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1.

2.3.
Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befasste messtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen,

ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind,

eine Ausfertigung der EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

3.
Stempel der EG-Ersteichung

3.1.
Beschreibung der Stempel der EG-Ersteichung

3.1.1.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden:

3.1.1.1.
Der endgültige EG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht:

a)
dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines Kleinbuchstaben „e” , das:

in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes, in dem die Ersteichung vorgenommen wurde (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich), trägt sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebietliche oder administrative Unterteilung hinweisen;

in der unteren Hälfte die Kennnummer des Prüfers oder des Amtes trägt;

b)
dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht.

3.1.1.2.
Der Stempel für die teilweise durchgeführte EG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel.

3.2.
Form und Abmessungen der Stempel

3.2.1.
Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EG-Ersteichung gemäß Nummer 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar und die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen.

Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.

3.2.2.
Die messtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern.

3.3.
Anbringung der Stempel

3.3.1.
Der endgültige EG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht.
3.3.2.
Der EG-Stempel für die Teileichung wird angebracht:

3.3.2.1.
bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle;
3.3.2.2.
als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.