Artikel 1 RL 2009/3/EG

Änderungen

Die Richtlinie 80/181/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;.

2.
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.

3.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6b

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

5.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel I Nummer 1.1 erhält der Abschnitt mit der Überschrift „Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur” folgende Fassung:

Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers. Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O. (13. CGPM — 1967 — Resolution 4 und 23. CGPM — 2007 — Resolution 10).

b)
Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

„Besonderer Name und besonderes Einheitszeichen für die abgeleitete SI-Temperatureinheit bei der Angabe von Celsius-Temperaturen” .

c)
Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
Abgeleitete SI-Einheiten.

d)
In Kapitel I wird Nummer 1.2.1 gestrichen.
e)
In Kapitel I erhalten die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 folgende Fassung:

1.2.2.
Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.3.
Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten

GrößeEinheitAusgedrückt
NameEinheitenzeichenin anderen SI-Einheitenin den SI-Basiseinheiten
Ebener WinkelRadiantradm · m–1
Räumlicher WinkelSteradiantsrm2 · m–2
FrequenzHertzHzs–1
KraftNewtonNm · kg · s–2
Druck, mechanische SpannungPascalPaN · m–2m–1 · kg · s–2
Energie, Arbeit, WärmemengeJouleJN · mm2 · kg · s–2
Leistung(1), EnergieflussWattWJ · s–1m2 · kg · s–3
Elektrizitätsmenge, elektrische LadungCoulombCs · A
Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, elektromotorische KraftVoltVW · A–1m2 · kg · s–3 · A–1
Elektrischer WiderstandOhmΩV · A–1m2 · kg · s–3 · A–2
LeitwertSiemensSA · V–1m–2 · kg–1 · s3 · A2
KapazitätFaradFC · V–1m–2 · kg–1 · s4 · A2
Magnetischer FlussWeberWbV · sm2 · kg · s–2 · A–1
Magnetische FlussdichteTeslaTWb · m–2kg · s–2 · A–1
InduktivitätHenryHWb · A–1m2 · kg · s–2 · A–2
LichtstromLumenlmcd · srcd
BeleuchtungsstärkeLuxlxlm · m–2m–2 · cd
Aktivität (ionisierende Strahlung)BecquerelBqs–1
Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, EnergiedosisindexGrayGyJ · kg–1m2 · s–2
ÄquivalentdosisSievertSvJ · kg–1m2 · s–2
Katalytische AktivitätKatalkatmol · s–1
Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden. Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden; beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m–1 · kg · s–1 oder N · s · m–2 oder Pa · s ausgedrückt werden.

f)
Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen:

Grundbucheintragung Acre 1 ac = 4047 m2 ac

g)
In Kapitel II erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.”

Fußnote(n):

(1)

Besondere Namen für die Einheit der Leistung: Voltampere — Einheitszeichen VA — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und Var — Einheitenzeichen var — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name Var ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.

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