Präambel RL 2009/3/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 80/181/EWG des Rates(3) verpflichtet das Vereinigte Königreich und Irland, einen Zeitpunkt für das Auslaufen ihrer noch geltenden Ausnahmeregelungen festzusetzen, die es erlauben, die Einheit „Pint” für Milch in Mehrwegbehältern und Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit „Mile” für Straßenverkehrszeichen und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit „Troy Ounce” im Handel mit Edelmetallen zu verwenden. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass diese Ausnahmeregelungen, da sie nur im Inland gelten und nur wenige Waren betreffen, kein nichttarifäres Handelshemmnis bilden und es demzufolge nicht mehr erforderlich ist, diese Ausnahmeregelungen auslaufen zu lassen.
(2)
Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit beschränkt ist.
(3)
Die Richtlinie 80/181/EWG lässt bis 31. Dezember 2009 die Verwendung zusätzlicher Angaben neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zu. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die die Kennzeichnung von Waren mit anderen Einheiten als den in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben weiterhin zuzulassen.
(4)
Die Richtlinie 80/181/EWG trägt durch das von ihr vorgeschriebene Maß an Harmonisierung der Einheiten im Messwesen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen überwacht, insbesondere in Bezug auf mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und etwa erforderliche weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse.
(5)
Es ist angebracht, dass die Kommission sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern, einschließlich des Transatlantischen Wirtschaftsrates, weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dass auf Drittlandsmärkten Produkte Akzeptanz finden, die ausschließlich in Einheiten des Internationalen Systems der Einheiten im Messwesen (SI) ausgezeichnet sind.
(6)
Zusätzliche Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.
(7)
1995 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht beschlossen, die Klasse der zusätzlichen SI-Einheiten als separate SI-Klasse abzuschaffen und die Einheiten „Radiant” und „Steradiant” als dimensionslose abgeleitete SI-Einheiten zu verstehen, deren Namen und Symbole gegebenenfalls in Bezeichnungen für andere abgeleitete SI-Einheiten verwendet werden können, aber nicht müssen.
(8)
1999 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht das „Katal” mit dem Symbol „kat” als SI-Einheit der katalytischen Aktivität in das SI aufgenommen. Diese neue harmonisierte SI-Einheit zielte darauf ab, eine konsistente und einheitliche Angabe der Maßeinheiten in der Medizin und der Biochemie sicherzustellen und auf diese Weise die Gefahr von Missverständnissen, die bei Verwendung nicht harmonisierter Einheiten besteht, zu beseitigen.
(9)
2007 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht zur Beseitigung einer der Hauptursachen für die beobachteten Schwankungen zwischen den verschiedenen Darstellungen des Tripelpunkts des Wassers eine präzisierende Anmerkung zur Definition des „Kelvin” angenommen. Das „Kelvin” wird als ein Bruchteil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers definiert. Die Anmerkung bezieht sich auf Wasser einer bestimmten Isotopenzusammensetzung.
(10)
Da die Einheit „Acre” im Vereinigten Königreich und in Irland nicht mehr für Grundbucheintragungen verwendet wird, muss für sie keine Ausnahmeregelung mehr getroffen werden.
(11)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(12)
Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 14.

(2)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 105), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2008 (ABl. C 330 E vom 30.12.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(4)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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