ANHANG II RL 2009/40/EG
OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE
INHALTSVERZEICHNIS
- 1.
- EINLEITUNG
In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind. Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird. Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden. Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit „(X)” gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. Die „Mängel” sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung” angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.
- 2.
- UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.- 0.
- Identifizierung des Fahrzeugs
- 1.
- Bremsanlage
- 2.
- Lenkung
- 3.
- Sicht
- 4.
- Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage
- 5.
- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
- 6.
- Fahrgestell und daran befestigte Teile
- 7.
- Sonstige Ausstattungen
- 8.
- Umweltbelastung
- 9.
- Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
- 3.
- PRÜFZERTIFIKAT
Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden. Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:- 1.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- 2.
- Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung
- 3.
- Ort und Datum der Untersuchung
- 4.
- Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)
- 5.
- Fahrzeugklasse (falls bekannt)
- 6.
- Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie
- 7.
- Gesamtbewertung des Fahrzeugs
- 8.
- Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)
- 9.
- Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers.
- 4.
- MINDESTPRÜFANFORDERUNGEN
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden. Unter „Mängel” sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.| Position | Methode | Mängel |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
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Funktionsprüfung | Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen. |
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Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. |
Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht
Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:
Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie:
Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 %(2) Klassen N2 und N3: 43 %(3) Klassen O2 (XX)(***)O3 und O4: 40 %(4) Andere Klassen (XX)(***),.
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
Wirksamkeit von weniger als 50 %(5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). |
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Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät. | Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. |
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Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. |
Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist. (außer L1e und L3e). |
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Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. |
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Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung. |
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Sichtprüfung der Warnvorrichtung. |
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Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes. |
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Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell. |
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Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit. |
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Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges. |
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Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft. |
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Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels. |
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Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke. |
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Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit. | Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten. | Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. |
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Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors. |
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Sichtprüfung vom Fahrersitz. | Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. |
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Sichtprüfung mit Betätigung | System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms. | Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen(*) Grenzen. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). |
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Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). | Waschanlage funktioniert nicht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts. | Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat. |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung | Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Kontrollleuchten funktionieren nicht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung. |
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Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden. |
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Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss. | Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. | Boden unsicher oder schwer beschädigt. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung | Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
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Sichtprüfung | Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL). | SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung | Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung | Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen). |
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Sichtprüfung |
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Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(*) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen (OBD) anstatt der Abgasmessungen bei Leerlauf des Motors die einwandfreie Funktion des Abgasnachbehandlungssystems durch entsprechendes Auslesen des OBD und Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des OBD entsprechend den Konditionierungsempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften(*) kontrolliert werden. |
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Sichtprüfung |
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Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. |
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| Funkentstörung (X)(**) | Sichtprüfung | Irgendeine Bestimmung der Vorschriften(*) wurde nicht eingehalten. |
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Sichtprüfung | Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung | System defekt. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung | Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung | Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(*). |
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Sichtprüfung | Nicht vorschriftsgemäß(*). |
Fußnote(n):
- (1)
Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.
- (2)
48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
- (3)
45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- (4)
43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- (5)
2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3
- (6)
Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.
- (7)
Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
- (*)
„Vorschriften” bzw. „vorschriftsgemäß” bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
- (**)
„(X)” zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
- (***)
Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
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