Artikel 4 RL 2009/42/EG

Häfen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.

Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.

(3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.

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