Artikel 5 RL 2009/42/EG

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.

Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.

Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.

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