Artikel 6 RL 2009/42/EG
Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.