Artikel 13 RL 2009/43/EG

Änderung des Anhangs

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang zu erlassen, sodass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist.

Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.