Artikel 1 RL 2009/44/EG

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.
Erwägungsgrund 8 wird gestrichen.
2.
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

(14a)
Die zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass die einzelnen Betreiber der Systeme, die das interoperable System bilden, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einbringens in das interoperable System so weit wie möglich gemeinsame Regeln vereinbart haben. Die zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sollten bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass die Regeln im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einbringens in ein interoperables System so weit aufeinander abgestimmt werden, wie dies möglich und erforderlich ist, damit im Falle eines Fehlers eines teilnehmenden Systems Rechtsunsicherheit vermieden wird.

3.
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

(22a)
In interoperablen Systemen kann mangelnde Abstimmung in Bezug darauf, welche Regeln für den Zeitpunkt des Einbringens/der Unwiderruflichkeit gelten, die Teilnehmer eines Systems oder den Systembetreiber selbst Risiken aussetzen, die aus Übertragungseffekten aufgrund eines Fehlers in einem anderen System resultieren. Um systemimmanente Risiken zu begrenzen, sollte vorgesehen werden, dass Betreiber interoperabler Systeme ihre Regeln für den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit in den von ihnen betriebenen Systemen aufeinander abstimmen.

4.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unter Buchstabe a wird das Wort „ECU” durch das Wort „Euro” ersetzt.
b)
Der zweite Gedankenstrich unter Buchstabe c erhält folgende Fassung:

Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

5.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

die — ohne den Betreiber dieses Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.”

b)
Unter Buchstabe b erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(*) einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(**), mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

c)
Buchstabe f wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

f)
„Teilnehmer” ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.

ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer betrachtet werden kann, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.”

d)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
„indirekter Teilnehmer” ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist;

e)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
„Wertpapiere” alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;

f)
Unter Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder eine Weisung, die die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

g)
Buchstabe l erhält folgende Fassung:

l)
„Verrechnungskonto” ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems;

h)
Buchstabe m erhält folgende Fassung:

m)
„dingliche Sicherheit” einen verwertbaren Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben), wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten(***) ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird;

i)
Folgende Buchstaben werden angefügt:

n)
„Geschäftstag” umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems;
o)
„interoperable Systeme” zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet;
p)
„Systembetreiber” die Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

6.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

7.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen.

8.
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.”

9.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Dies gilt unter anderem für die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem interoperablen System oder die eines Betreibers eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

10.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern dinglicher Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

a)
den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
b)
den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
c)
eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank, oder
d)
einen die Sicherheit leistenden Dritten nicht berührt.

Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.

(2) Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren, einschließlich Rechten an Wertpapieren, gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren, das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann, mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

11.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Über die Angabe- und Mitteilungspflicht nach Unterabsatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen.

Ein Institut hat auf Antrag jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Auskunft über die Systeme zu erteilen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

(2) Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen(****) benannt wurde, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin als benannt.

Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG in ein System eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieser Richtlinie betrachtet.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(**)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(***)

ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(****)

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37

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